aktuelles
 

Arbeitsrecht

Worum geht es beim Arbeitsrecht? Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Das Arbeitsrecht ist aufgeteilt in das Kollektivrecht und in das Individualrecht. Das Kollektivrecht fragt nach dem Recht der Arbeitgeberverbände, nach dem Recht der Gewerkschaften und nach dem Recht des Betriebsrates. Das Individualrecht betrifft Sie als Arbeitnehmer. Wie ist die rechtliche Situation zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geregelt? Wie sieht es z. B. mit Abmahnungen, Kündigungen, Mutterschutz etc. aus?

Arbeitsrecht und Abmahnung Wenn Sie als Arbeitnehmer gegen vertraglich vereinbarte Inhalte verstoßen oder Ihre Arbeitspflichten nicht erfüllen, kann der Arbeitgeber Sie abmahnen. Das Arbeitsrecht sieht in der Abmahnung eine Ermahnungs- und Warnfunktion. Der Arbeitgeber weist mit der Abmahnung darauf hin, dass Sie mit einer Kündigung rechnen müssen, wenn Sie sich wiederholt fehlverhalten.

Arbeitsrecht und Kündigung Das Arbeitsrecht besagt, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Bei dem Kündigungsgrund unterscheidet man zwischen der betriebsbedingten Kündigung, der personenbedingten Kündigung und der verhaltensbedingten Kündigung. Nach dem Arbeitsrecht muss die Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ein betriebsbedingter Grund sein. Ein Betrieb bekommt z.B. nicht mehr genug Aufträge, die Produktion sinkt, der Betrieb benötigt weniger Personal. Das Arbeitsrecht sieht bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl vor. Sozialauswahl heißt nach dem Arbeitsrecht, dass geprüft wird, wie lange Sie als Mitarbeiter schon im Betrieb sind, wie alt Sie sind und ob Sie Unterhaltspflichten zu erfüllen haben oder schwerbehindert sind.

Arbeitsrecht und personenbedingte Kündigung Nach dem Arbeitsrecht kann ein Grund für eine personenbedingte Kündigung z.B. Krankheit, die fehlende Eignung oder das Verbüßen einer Freiheitsstrafe sein.

Arbeitsrecht und verhaltensbedingte Kündigung Nach dem Arbeitsrecht betrifft die verhaltensbedingte Kündigung den ganzen Bereich der vertraglichen Pflichtverletzungen. Fehlen Sie z.B. wiederholt unentschuldigt oder kommen Sie wiederholt zu spät, so verletzen Sie damit Ihre Vertragspflichten. Sind Sie hierfür abgemahnt worden und haben Sie aber Ihr Verhalten nicht geändert, so ist nach dem Arbeitsrecht eine verhaltensbedingte Kündigung durchaus zu rechtfertigen. Wenn Sie eine strafbare Handlungen im Betrieb begehen, sieht das Arbeitsrecht eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung als gerechtfertigt an. Arbeitsrecht und Arbeitszeugnis Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis, so haben Sie nach dem Arbeitsrecht einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Arbeitsrecht besagt, dass das Arbeitszeugnis der Wahrheit entsprechen muss. Auch darf es für Sie als Arbeitnehmer keine negativen Inhalte haben. Das Arbeitsrecht sieht zwei Zeugnisarten vor. Das einfache Zeugnis und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Das einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Ihre Leistung und Führung. In dem einfachen Zeugnis werden nur Ihre Personalien, die Dauer Ihrer Beschäftigung und Ihre Tätigkeit genannt. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass in dem qualifizierten Zeugnis Ihre Leistung sowie Ihr Sozialverhalten beurteilt wird.

Arbeitsrecht und Mutterschutz Das Arbeitsrecht sieht einen besonderen Schutz für die werdende Mutter und ihr Kind vor, nämlich den Mutterschutz. Sobald Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird, beginnt der gesetzliche Mutterschutz. Als werdende Mutter sind Sie nach dem Arbeitsrecht sechs Wochen vor dem Geburtstermin von der Arbeit befreit. Nach der Geburt sieht das Arbeitsrecht eine Freistellung von der Arbeit von acht Wochen vor. Vier Monate nach der Entbindung genießen Sie laut Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz hat arbeitsrechtlich aber nur Gültigkeit, wenn der Arbeitgeber auch von Ihrer Schwangerschaft etwas weiß.

Site: Arbeitsrecht
Nutzer-Bewertung: 0.00
Anzahl der Wahlen: 0
Aktualisiert: 13-Sep-2005

Pon ein Vermerk an Arbeitsrecht
:

: