Hauspersonal
Hauspersonal Früher galt Hauspersonal als Statussymbol für gut gestellte Haushalte. In der heutigen Zeit ist der Einsatz ihrer Dienste schon lange nicht mehr ein Privileg der Reichen. Vor allem bei der Versorgung von Kindern und Senioren ist Hauspersonal eine nicht mehr wegzugdenkende Hilfe. Ihre Arbeit erstreckt sich im privaten Bereich auf: Reinigung der Wohnung, Wäsche, Bügeln, Einkaufen, Catering, Kinderbetreuung, Seniorenbetreuung, Gartenpflege, Tierbetreuung, Partyservice und Servicepersonal.
Hauspersonal - Kosten und Regelungen Jede Haushaltshilfe muss bei der Landesunfallkasse versichert werden. Die Versicherung wird anonym - ohne Namensnennung der Beschäftigten abgeschlossen. Damit ist die Haushaltshilfe (Putzhilfe, Gärtner, Babysitter) bei Arbeitsunfällen versichert. Der Beitrag richtet sich nach der Häufigkeit der Beschäftigung und beträgt pro Jahr: 15 Euro (bis 21 Tage), 33 Euro (22 bis 126 Tage) oder 66 Euro (mehr als 126 Tage). Die Entlohnung über die Minijob- Regelung: Das Hauspersonal darf in diesen Fall nicht mehr als 400 Euro verdienen. Der Arbeitnehmer hat somit keine Abgaben und bekommen seinen Lohn brutto für netto ausbezahlt. Dennoch hat er Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit und Erwerb geminderte Rentenansprüche. Der Arbeitgeber zahlt auf den Arbeitslohn in Privathaushalten lediglich 12 Prozent (Rentenversicherung: 5%, Krankenversicherung: 5% und Steuer 2%).
Ein steuerlicher Vorteil ist das die Minijob-Zentrale für jeden Arbeitgeber und Minijobber zum Jahresende eine Meldung erstellt, die als Bescheinigung für das Finanzamt gilt. Sie können dadurch zehn Prozent dieser Lohnkosten - maximal 510 Euro im Jahr - steuermindernd geltend machen. Bei ausländischen Hauspersonal muss vor Arbeitsantritt geklärt sein ob Sie eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis haben. Haushaltshilfen können auch als reguläre, sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte angestellt werden, unter Berücksichtigung aller Arbeitgeberpflichten. Eine weitere Möglichkeit gilt für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, sie erhalten eine Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (Genesung) Kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur (Kuren) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist
Hauspersonal - Sonderreglungen bei der Kinder und Seniorenbetreuung Wenn das Hauspersonal auch die Kinderbetreuung übernimmt, kann diese steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gilt dies erst, wenn die Familie Kosten von mehr als 1548 Euro jährlich nachweisen. Darüber hinaus steht ihnen ein Freibetrag von weiteren 1500 Euro pro Kind zu. Rentner (über 60 Jahre), die eine Hilfskraft für ihren Haushalt beschäftigen, steht ein Freibetrag von 624 Euro zu. Schwerstbehinderte und hilflose Personen erhalten 924 Euro Freibetrag.
Hauspersonal - Dienstleistungsagenturen Hauspersonal kann aber auch nur im Bedarfsfall eingesetzt werden. Dienstleistungsagenturen im Internet bieten Personal auch stundenweise oder tageweise an. Der Arbeitgeber kann dann sogar 20 Prozent des bezahlten Betrages steuerlich geltend machen - bis maximal 600 Euro im Jahr. Als Beleg müssen dem Finanzamt die Rechnungen plus Überweisungsquittungen vorgelegt werden.
Hauspersonal - Qualifikation Im Regelfall wird keine besondere Ausbildung verlangt, vor allem wenn es sich um einfache Arbeiten im Haus und Garten handelt. Wer qualifizierteres Personal sucht, sollte z.B. einen Hauswirtschafter oder eine Hauswirtschafterin wählen. Sie können nach einer drei jährigen Ausbildung, die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung von Personen in privaten Haushalten, sozialen Einrichtungen, Haushalten, landwirtschaftlichen Unternehmen und Dienstleistungsunternehmen professionell übernehmen
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Aktualisiert: 12-Jul-2006